Das Ende der Rechtsunsicherheit bei den Belehrungspflichten zu Widerrufsrechten.
26. Mai 2010
Das Verbraucherschutzrecht in Deutschland räumt Anlegern in geschlossenen Fonds unter bestimmten Voraussetzungen ein Widerrufsrecht hinsichtlich ihrer Beitrittserklärung ein. Während einer im Regelfall zweiwöchigen Frist soll dem Anleger die Möglichkeit gegeben werden, seine Entscheidung noch einmal zu überdenken. Über dieses Widerrufsrecht, das vor allem bei Geschäftsabschlüssen „an der Haustür“ und im „Fernabsatz“ gesetzlich vorgeschrieben ist, von vielen Anbietern aber auch für sonstige Geschäftsabschlüsse auf freiwilliger Basis eingeräumt wird, sind die Anleger spezifisch zu belehren. Wird diese Belehrung nicht ordnungsgemäß erteilt, kann dies im Einzelfall dazu führen, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Die Einzelheiten dieses Widerrufsrechts und insbesondere der Wortlaut der entsprechenden Belehrung sind in der Vergangenheit mehrfach geändert und auch in der Rechtsprechung gelegentlich kontrovers diskutiert worden. Dies hat bei Anbietern und Anlegern zu einer spürbaren Rechtsunsicherheit geführt.
Dass diese Rechtsunsicherheit in einer Reihe von Fällen zu einem Endlos-Widerrufsrecht geführt hat, ist nur auf den ersten Blick eine verbraucherfreundliche Konsequenz: Übt nämlich der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach einem längeren Zeitraum aus, kann er nicht schlicht sein Einlage zurück verlangen. Der Europäische Gerichtshof hat erst kürzlich (Urteil vom 15. April 2010; Rechtssache C-215/08) die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigt, nach der der Beitritt von Anlegern zu einer Fondsgesellschaft bis zur Ausübung des Widerrufsrechtes als wirksam behandelt wird. Damit kann einem Anleger zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts ein Abfindungsanspruch zustehen, der geringer als der Wert seiner ursprünglichen Einlage ist. Ein Anleger kann sogar über den Betrag seiner geleisteten Einlage hinaus verpflichtet sein, bis zu seinem Ausscheiden entstandene Verluste der Gesellschaft auszugleichen.
Bereits im letzten Jahr hat die Bundesregierung die Gelegenheit ergriffen und im Zusammenhang mit der Umsetzung weiterer europarechtlicher Vorgaben auch die Regelungen zum Widerrufsrecht und den zugehörigen Belehrungen aufgeräumt und bereinigt. Das Gesetz vom 29. Juli 2009 trägt den monströsen Titel „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“.
Durch die Neuregelung wird die Verpflichtung des Unternehmers zur entsprechenden Belehrung des Verbrauchers klargestellt. Im neuen § 360 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Überschrift: Widerrufs- und Rückgabebelehrung) werden die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zusammengefasst. Diese erfordert keine in jeder Hinsicht vollständige und umfassende Darstellung der Rechtslage. Vielmehr reicht es aus, dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte vor Augen zu führen. In Absatz 3 wird dann bestimmt, dass diese Anforderungen dann erfüllt sind, wenn der Unternehmer die Musterbelehrung verwendet, die dem Einführungsgesetz zum BGB als Anlage beigefügt ist. Durch diese gesetzliche Fiktion steht die Wirksamkeit der Musterbelehrung auch nicht mehr zur Disposition der Gerichte. Um den Unternehmern Gelegenheit zur Umstellung zu geben, ist eine Übergangsregelung vorgesehen. So ist das Gesetz zwar bereits zum 31. Oktober 2009 in Kraft getreten. Für Verträge, die vor dem 11. Juni 2010 abgeschlossen werden, gelten aber weiterhin die „alten“ Regelungen.
Bewertung:
Die bestehende Rechtsunsicherheit bei Anbietern und Anlegern zur Ausgestaltung der Widerrufsbelehrungen wird durch die gesetzliche Neuregelung wohl weitgehend beseitigt. Ob damit auch die aus Verbraucherkreisen gelegentlich erhobene Kritik entkräftet wird, die Regelungen zu den Widerrufsrechten und den entsprechenden Belehrungen seien für den durchschnittlichen Verbraucher generell nur schwer verständlich, bleibt allerdings abzuwarten.
Mit freundlicher Unterstützung der Anwaltskanzlei JANKE KÖNNECKE NAUJOK
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